Satzung

Villa Menzer. Haus für Soziales, Kunst und Kultur e.V.
Satzung in der Fassung vom 25.9.2018
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen: Villa Menzer. Haus für Soziales, Kunst und Kultur.
Er hat seinen Sitz in Neckargemünd.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“ Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins sind die Förderung von Kunst und Kultur in Neckargemünd sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Nutzung der Villa Menzer als Kulturzentrum. Das Kulturzentrum dient als Begegnungsstätte für bürgerschaftliches Engagement, für kulturelle Aktivitäten und für Bildungsangebote. Dafür sollen Vorträge und Seminare, Ausstellungen und Konzerte stattfinden.
(4) Der Verein strebt dazu eine Nutzungs-Vereinbarung an mit der Stadt Neckargemünd als Eigentümer und er will die notwendigen baulichen, finanziellen und rechtlichen Bedingungen in Kooperation mit der Stadt fördern.
§ 3 Leitbild
Der Verein gibt sich ein Leitbild zur inhaltlichen Orientierung basierend auf dem vom Initiativkreis erstellten Text.
§ 4 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in Mitgliederversammlungen.
(3) Über Anträge auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann Aufnahmegesuche ohne Angabe eines Grundes ablehnen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.(5) Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahrs möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 1 Monat.
(6) Wenn ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des Vereins verstößt, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als 1 Monat im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Das Mitglied soll vor dem Beschluss Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Über den Einspruch eines Mitglieds gegen den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(7) Bei Beitrags-Rückständen von mehr als 6 Monaten kann der Vorstand ein Mitglied ohne förmliches Verfahren aus der Mitgliederliste streichen.
§ 6 Beitrag
Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie ist einzuberufen auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per Email durch den Vorstand, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen und bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die jüngste vom Mitglied an den Vorstand mitgeteilte Adresse oder Email-Adresse gesendet wurde.
(5) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich zuständig für alle Aufgaben, die nicht durch die Satzung dem Vorstand zugewiesen werden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der
Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.
(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
(7) Jedes ordentliche Mitglied (nicht Fördermitglied) hat eine Stimme.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern
a) dem / der Vorsitzenden
b) dem / der ersten stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem / der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
(2) Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so bestimmt der Restvorstand für die restliche Dauer der Amtszeit ein Ersatzmitglied.